Allgemeine Geschäftsbedingungen für gewerbliche Kunden
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind wesentlicher Bestandteil aller Verträge zwischen uns und unseren gewerblichen Kunden.
Wir liefern ausschließlich zu unseren nachstehend aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen in der jeweils geltenden Fassung. Der Besteller bzw. Käufer (nachfolgend einheitlich: "Käufer") erklärt spätestens mit Entgegennahme der Lieferung bzw. ersten Teillieferung sein Einverständnis mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Bei späteren Geschäften sind wir nicht verpflichtet, gesondert auf diese Bedingungen hinzuweisen, insbesondere sind wir nicht gehalten, erneute Auftragsbestätigungen mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen zusammen zu übersenden. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen, Leistungen und Angeboten fort, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufs- oder Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht akzeptiert.
§ 1 Technische Angaben, technische Beratung
Die in unseren Prospekten, Anzeigen u. ä. enthaltenen Angaben, Abbildungen und Materialangaben sind unverbindlich und beinhalten keine Zusicherung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten als ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Maßangaben unterliegen den handelsüblichen Toleranzen.
Technische Beratung erfolgt stets ohne unser Obligo.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Die Bestellung durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Käufer ist an die von uns noch nicht angenommene Bestellung 14 Kalendertage nach Absendung gebunden. Das Angebot gilt erst dann als von uns angenommen, wenn wir den Auftrag schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. per E-Mail, Telefax oder Brief), bestätigen oder die Ware absenden.
Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss des Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die Auftragsbestätigung ersetzt, soweit sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind Mitarbeiter und Handelsvertreter von uns nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu machen.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angaben zum Vertragsgegenstand wie z.B. Maße, Gewichte, Auflösung, NETD, Pixelgröße, Bildrate, Vergrößerung, Akkulaufzeit, interner Speicher und andere technische Daten sowie Darstellungen wie z.B. Abbildungen von Produkten oder damit aufgenommener Screenshots oder Videos nur annähernd maßgeblich und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarungen dar. Auch in diesem Fall sind Abweichungen zulässig, wenn sie handelsüblich sind oder aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, soweit die Verwendbarkeit zum ertraglich vorgesehenen Zweck nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
§ 3 Lieferung und Gefahrtragung
Lieferungen werden ab Lager Rheinmünster oder ab Spedi?onslager ausgeführt. Der Versand erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Käufers mit einem von uns nach freiem Ermessen gewählten Transportmittel.
Dem Käufer zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Jede dem Käufer zumutbare Teillieferung und Teilleistung gilt in diesem Falle als selbständige Lieferung und Leistung.
Für Beschädigungen und Verluste während des Transports wird keine Haftung übernommen. Wir sind nicht verpflichtet, das Transportrisiko zu versichern, decken dieses jedoch grundsätzlich ein und stellen die Kosten dafür dem Käufer in Rechnung, sofern vom Käufer nicht widersprochen wird.
Die Lieferung erfolgt zu dem vereinbarten Termin, wobei jedoch Überschreitungen um bis zu 10 Werktage vom Käufer akzeptiert werden.
Falls wir mit einer Lieferung in Verzug geraten, ist der Käufer, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur berechtigt, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder den ihm entstandenen Nichterfüllungsschaden bis zur Höhe von höchstens 10 % des Vertragspreises der Ware, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind, zu verlangen, es sei denn, der Verzug ist von uns grob fahrlässig oder vorsätzlich veranlasst.
Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die zum Verzug geführt hat, gilt diese Beschränkung nicht, jedoch ha?en wir dann nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens.
§ 4 Vorbehalt der Selbstbelieferung
Für Verträge mit Kaufleuten gilt, dass die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten bleibt.
§ 5 Preise
Die in unseren Katalogen und Angeboten angegebenen Preise verstehen sich netto ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug
Für Kunden mit regelmäßigem Lieferbezug sind nach positiver Kreditprüfung unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung bei uns eingehend fällig sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart.
In allen anderen Fällen erfolgt Lieferung nach Zahlung durch Banküberweisung vorab. Für alle Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. bei Vorabzahlung gewähren wir einen Nachlass von 1 % Skonto. Die von uns in Aussicht gestellten Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich und gelten nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich ein fester ermin oder eine feste Frist vereinbart worden sind.
Die Zahlung durch Wechsel oder Scheck ist nur vorbehaltlich schri?licher Vereinbarung zulässig.
Ab Eintritt des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei auch nur teilweisem Zahlungsverzug werden alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
Sollten uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers au?ommen zu lassen, so sind wir berech?gt, unsere sämtlichen Forderungen diesem gegenüber sofort fällig zu stellen. In diesem Falle sind wir darüber hinaus berechtigt, von bereits vorliegenden aber noch nicht ausgeführten Lieferverträgen unter Ausschluss jedweder Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns vom Vertrag zurückzutreten oder aber die Lieferung nur gegen Nachnahme oder Vorauskasse durchzuführen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestri?en oder von uns anerkannt sind.
§ 7 Gewährleistung, Sachmängel
Für neue Waren leisten wir unter Ausschluss aller sons?gen Erfüllungs-, Gewährleistungs- und Ersatzansprüche, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrunde wie folgt Gewähr:
Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen auf Mängel zu untersuchen. Erkannte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich/ fernschriftlich anzuzeigen. Eine schuldhafte Verletzung einer dieser Pflichten führt zur Schadensersatzpflicht des Käufers.
Eine Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht führt außerdem dazu, dass die Ware als genehmigt anzusehen ist (§ 377 HGB).
In jedem Fall führt Verarbeitung durch den Käufer zum Ausschluss jeglicher Mängelansprüche.
Der Käufer ist zudem verpflichtet, uns bereits den begründeten Verdacht eines nicht nur völlig unerheblichen Mangels mitzuteilen, auch wenn noch weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssen, um den Verdacht zu bestätigen. Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Pflicht führt zur Schadenersatzpflicht des Käufers.
Wenn nach den vorstehenden Regelungen eine Mängelhaftung dem Grunde nach zu feststeht, hat der Käufer nach unserer Wahl einen Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sendet der Käufer die Ware zu diesem Zweck zurück, muss er für eine sachgerechte Verpackung und einen sicheren Transport sorgen. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts während des Transports trägt der Käufer.
Nachbesserung und Ersatzlieferung bei Mangelrüge erfolgen nur auf Kulanz, wenn wir nicht ausdrücklich die Mangelhaftigkeit anerkennen.
Schlagen Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung im Fall der nachweislichen Mangelhaftigkeit wiederholt fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist allerdings bei geringer Bedeutung des Mangels ausgeschlossen.
Ergibt sich bei einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass diese zu Unrecht erfolgt ist, so sind wir berechtigt, die Kosten für Versand und Verpackung, sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Waren zu berechnen. Diese angemessene Vergütung beträgt mindestens € 25,00, maximal aber 20 % des Warenwertes.
Bei Transportschäden hat der Käufer die Ersatzansprüche gegenüber dem jeweiligen Transportdienstleister sicherzustellen. Der Käufer ist verpflichtet Beauftragte des Beförderungsunternehmens so rechtzeitig zur Schadensfeststellung hinzuzuziehen, dass bei diesen eine Anerkennung des Schadens noch durchsetzbar ist. Bei Verletzung dieser Pflicht, erlischt ein möglicher Anspruch des Käufers auf Schadensersatz.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Auslieferung. Dies gilt auch für alle übrigen Ansprüche, die auf der Mangelhaftigkeit der Ware beruhen. Etwaige Rückgriffsansprüche des Käufers gemäß §478 BGB bleiben unberührt.
Mängelansprüche erlöschen bei Beschädigung der von uns gelieferten Ware durch Einwirkungen Dritter, äußere Einwirkungen, unsachgemäßer Montage oder Verwendung oder Überbeanspruchung.
§ 8 Haftung
Schadensersatzansprüche gleich welcher Art gegen uns und unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Gewährleistung und außerhalb der Gewährleistung, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen - z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß oder aus unerlaubter Handlung - sind usgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor.
Unter einer wesentlichen Vertragspflicht in diesem Sinne ist jede Pflicht gemeint, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Auftreten einer Pandemie, Fortbestehen oder Ausweitung einer pandemischen Lage, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben.
Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Dies gilt während einer bestehenden pandemischen Lage auch dann, wenn diese bereits bei Vertragsschluss besteht, selbst wenn es zu keiner Ausweitung der pandemischen Lage kommt. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten. Bei Bestellungen, die der Käufer während einer bestehenden pandemischen Lage abgibt, wird vermutet, dass Verlängerungen von Liefer- oder Leistungsfristen zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist wegen bestehender oder neu auftretender Hindernisse vorübergehender Dauer im Zusammenhang mit der pandemischen Lage für den Käufer zumutbar sind.
Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nichtleitende Angestellte sind, beschränkt sich jedoch auf den Satz des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungseinschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne des vorherigen Absatzes.
Eine Haftung für Verletzung von Patent- oder sonstigen Rechten, sowie eine Haftung für bestehende gesetzliche Auflagen wird ausdrücklich ausgeschlossen für Produkte, die nach den Unterlagen oder nach Vorgaben des Käufers hergestellt und geliefert werden. Der Käufer stellt uns ausdrücklich von allen Ansprüchen Dri?er diesbezüglich frei.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten nicht für eine Haftung nach dem Produktha?ungsgesetz oder für Fälle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlichen Forderungen aus der Geschä?sverbindung mit dem Käufer vor. Falls der Käufer aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit uns durch Scheck oder Wechsel zahlt, bleiben unsere Rechte aus diesem § 9 bis zur vollständigen und endgül?gen Bezahlung des Schecks oder des Wechsels bestehen.
Die Ver- oder Bearbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand steht uns zu. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zum Rechnungspreis der anderen Waren. Der Käufer überträgt bereits jetzt seine sich in den Fällen des vorstehenden Satzes ergebenden Miteigentumsrechte im Voraus auf uns, und zwar bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware.
Der Käufer darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr veräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Der Käufer tritt uns schon jetzt und im Voraus sämtliche Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung entstandenen Ware zustehen. Dies gilt auch dann, wenn die Ware zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis veräußert wird. Hat ein Dritter aufgrund gesetzlicher Vorschrift infolge Verarbeitung, Bearbeitung, Vermengung, Vermischung oder Verbindung Eigentums- oder Miteigentumsrechte an der Ware erlangt, so tritt der Käufer uns die ihm gegenüber dem Dritten erwachsenen Ansprüche ebenfalls bereits jetzt und im Voraus ab. Abtretungen im Sinne dieses Absatzes erfolgen stets nur bis zur Höhe des Rechnungspreises der Vorbehaltsware. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bis zum jederzeit zulässigen Widerruf ermächtigt.
Wir nehmen die in diesem Absatz vorgesehenen Abtretungen des Käufers schon jetzt an.
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bes?mmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
Bedarf es zur Wirksamkeit des Eigentumsvorbehaltes der Mitwirkung des Käufers, etwa bei Registrierungen, die nach dem Recht des Käuferlandes erforderlich sind, so hat der Käufer derartige Handlungen vorzunehmen.
Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung im Verzug, so können wir die Verfügung über die Vorbehaltsware vollständig oder nach unserer Wahl auch teilweise, z.B. nur die Veräußerung oder Weiterverarbeitung etc., untersagen. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, uns sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil aufzugeben.
Liegen beim Käufer die objektiven Voraussetzungen für die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, vor, so hat der Käufer - ohne dass es einer entsprechenden Aufforderung bedarf - jede Verfügung über die Vorbehaltsware, gleich welcher Art, zu unterlassen. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich den Bestand an Vorbehaltsware zu melden. In diesem Fall sind wir ferner berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, bearbeitet, vermengt, vermischt oder mit anderen Waren verbunden, sind wir berechtigt, die Herausgabe an einen Treuhänder zu verlangen; der Käufer ist verpflichtet, sämtliche Miteigentümer an der Vorbehaltsware mit ihrer Firma bzw. Namen, Anschrift und Miteigentumsanteil mitzuteilen. Gleiches gilt sinngemäß für Forderungen, die nach den vorstehenden Absätzen an uns abgetreten sind; zusätzlich hat uns der Käufer unaufgefordert die Namen und Anschriften aller Schuldner sowie die die Forderungen gegen sie belegenden Dokumente zu übermitteln.
§ 10 Datenverarbeitung
Der Käufer gestattet, dass seine Daten zur Abwicklung von Geschäftsvorfällen verwendet und im Rahmen der Geschäftsbeziehung in unserer EDV-Anlage gespeichert werden. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur in soweit die Auftragsabwicklung dies erforderlich macht. Ansonsten werden die Daten vertraulich behandelt und Dritten nicht zugänglich gemacht.
§ 11 Vertraulichkeit, Reverse-Engineering-Verbot, Feedback
Soweit der Käufer Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (einschließlich insbesondere technischem Know-how, Preisen, finanziellen Verhältnissen, Zulieferern und anderen Vertragspartnern von uns) oder sonstigen erkennbar vertraulichen oder als vertraulich bezeichneten Informationen von uns erlangt, hat der Käufer diese vertraulich zu behandeln und hierüber auch über das Ende der Vertragsbeziehung hinaus nach den gesetzlichen Vorschriften Stillschweigen zu bewahren und diese vor dem Zugriff durch Unbefugte zu schützen, es sei denn – wofür der Käufer die Beweislast trägt – diese befanden sich bei der Übermittlung bereits rechtmäßig im Besitz des Käufers oder werden vom Käufer von einem zur Weitergabe befugten Dritten erworben oder sind bzw. werden ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsverpflichtung öffentlich bekannt.
Der Käufer darf in Bezug auf unsere Produkte ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von uns kein Reverse Engineering betreiben. Demgemäß ist es dem Käufer insbesondere untersagt, durch ein Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands von uns darin verkörperte Informa?onen, insbesondere Geschä?sgeheimnisse, zu erlangen.
Falls nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, gelten die vom Käufer gegenüber uns unterbreiteten Informa?onen nicht als vertraulich.
Wir sind berechtigt, Feedback (z.B. Verbesserungsvorschläge, Ideen zu Weiterentwicklungen, Erweiterungen und/oder Neuentwicklungen, Erfahrungswerte, Problemstellungen und Lösungsvorschläge) des Käufers, einschließlich uns vom Käufer zur Kenntnis gebrachtes Feedback von Kunden des Käufers, im Zusammenhang mit unseren Produkten, insbesondere zu deren Verbesserung und Weiterentwicklung sowie für Neuentwicklungen, zu nutzen und Schutzrechte in unserem Namen anzumelden.
§ 12 Verjährung
Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche, welche aus Sach- oder Rechtsmängeln resultieren, beträgt abweichend von § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Ablieferung. Für den Fall, dass eine Abnahme vertraglich vereinbart wurde, beginnt die Verjährung mit Abnahme.
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts finden auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers Anwendung, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, dass die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung gemäß der §§ 195, 199 BGB im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen würde. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 13 Sonstiges
Erfüllungsort ist D-77836 Rheinmünster/ Baden-Württemberg, soweit sich nicht aus Auftragsbestätigungen etwas anderes ergibt.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit Kaufleuten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist D-77836 Rheinmünster/ Baden-Württemberg. Wir sind jedoch berechtigt, auch an einem für den Käufer begründeten anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Vertrages finden die Incoterms in ihrer jeweils letzten Fassung Anwendung.
Sollten sich einzelne der vorstehenden Klauseln als unwirksam oder unvollständig herausstellen, so soll die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt bleiben. Die unwirksame oder unvollständige Bestimmung soll vielmehr durch eine solche Regelung ersetzt bzw. ergänzt werden, die den mit der unwirksamen oder unvollständigen Klausel angestrebten wirtschaftlichen Zweck bestmöglich erreichen lässt.
Stand: 07.05.2025

